Die Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

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1. Gemeinsame Elternzeit Beide

Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

.2. Flexible 24 Monate (gesetzliche Bestimmung)

Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich. Eine Übertragung von Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag ist rechtzeitig zu beantragen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt.

.3. Anmeldefristen

Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn, bei Beantragung vor dem 3. Geburtstag des Kindes, schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen. Die Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kinden beträgt 13 Wochen. Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung von Elternzeit für die ersten 2 Jahre ab Geburt des Kindes festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.

4. Zulässige Teilzeitarbeit

während der Elternzeit Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Damit besteht die Möglichkeit, auch während der Elternzeit, das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Die Ausübung der Teilzeitarbeit wird durch die neu eingeführte Zustimmungsfiktion erleichtert. Danach kann eine Teilzeit, die bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ausgeübt werden soll, vom Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine Teilzeitarbeit, die zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes geplant ist, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 8 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Lässt der Arbeitgeber die vorgenannten Fristen verstreichen, gilt die Zustimmungentsprechend den Wünschen als erteilt.

5. Kündigungsschutz in der Elternzeit

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.

6. Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit

Bekommen Sie während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind, wird die Elternzeit nicht automatisch unterbrochen oder beendet, sondern läuft zunächst so, wie Sie diese festgelegt haben, weiter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs.3 BEEG (erneute Schwangerschaft oder besondere Härten), vorzeitig zu beenden. Hierfür ist eine rechtzeitige Mitteilung der Beendigung an den Arbeitgeber erforderlich. Das bedeutet: Soll die Elternzeit der Mutter direkt nach dem Mutterschutz beginnen, ist der Antrag spätestens in der ersten Woche nach der Geburt zu stellen. Soll bei den Vätern die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen.

7. Elterngeld

Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt des Kindes wegfallende Einkommen bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent und bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro. Bei Voreinkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent – je niedriger das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Auch ohne vorherige Erwerbstätigkeit kann der Mindestbetrag von 300 Euro bzw. 150 Euro beim Elterngeld Plus bezogen werden. Familien mit mehreren kleinen Kindern erhalten einen Geschwisterbonus bzw. einen Mehrlingszuschlag.

7.a ElterngeldPlus

Der Anspruch auf Elterngeld besteht für Angestellte, die ihre Kinder in Deutschland im eigenen Haushalt selbst betreuen und weniger als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Eltern, die Teilzeit während des Bezugs von Elterngeld arbeiten, bekommen doppelt so lange ElterngeldPlus. Mit dem ElterngeldPlus kann der Bezugszeitraum für das Elterngeld auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden dann zwei ElterngeldPlus-Monate, so dass sich monatlich die Bezugshöhe halbiert. Beim ElterngeldPlus werden neue Partnerschaftsbonusmonate eingeführt. Dafür müssen beide Eltern gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dafür gibt es vier Monate zusätzlich ElterngeldPlus. Auch Alleinerziehende können vier zusätzliche Bonusmonate beantragen, sofern sie an vier aufeinander folgenden Monaten pro Woche zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

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Wichtige Informationen und einen Elterngeldrechnerliefern die Internetseiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie die Elterngeldstellen.

Wissenswertes zum Elterngeld:
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/service,did=75670.html

Elterngeldrechner:
http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner

Elterngeld online beantragen:
https://www.elterngeld.bayern.de/elterngeld/onlineantrag/default.aspx