Checklisten

Anbei finden Sie einige nützliche Checklisten.

Übersicht über die wesentlichen Punkte, die vor Abschluss einer Vorruhestands-Vereinbarung zu bedenken sind.

  • Unterzeichnen Sie nie eine Vorruhestands-Vereinbarung ohne ausreichende Bedenkzeit und nach ausführlicher Beratung durch die Sozialversicherungsträger (wie z.B. die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung) und die Betriebsräte.
  • Bedenken Sie, dass Sie während einer Vorruhestands-Vereinbarung kein Arbeitslosengeld beziehen dürfen. Beim Bezug von ALG besteht kein Anspruch auf Leistungen der Bank und rechtsgrundlos erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten.
  • Das Vorruhestandsgeld beträgt in den ersten drei Monaten 75%, danach 70% des letzten Bruttomonatsgehalts (12/12). Ausgenommen sind Mehrarbeits-, Sonn-/Feiertags-, Nachtarbeits- vergütungen, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Gehalt). Das Vorruhestandsgeld nimmt entsprechend an linearen Tarifgehaltssteigerungen teil.
  • Das Vorruhestandsgeld ist als Versorgungsbezug steuerpflichtig. In der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie weiterhin zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie sind jedoch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, weil sie als Bezieher von Vorruhestandsgeld keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben können. Die Bank entrichtet wie bisher die Arbeitgeberanteile. Maßgeblich für die Berechnung ist das Vorruhestandsgeld. Für nähere Auskünfte bezüglich der Sozialversicherung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sozialversicherungsträger.
  • Das Vorruhestandsgeld ist nicht vererblich.
  • Prüfen Sie die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung und auf die gesetzliche Rentenversicherung (ggf. auch eine mögliche Erwerbsminderungsrente). Informationen zur betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie von Ihrem HR – Business Partner oder im Intranet (http://info.intranet.hypovereinsbank.de/iocms/mitarbeiter/gehalt_zusatzl/15715.html). Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (0800 10004800) und deren Internetseiten (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/). Für die Beratung stehen Ihnen auch die Versichertenberater zur Verfügung. Deren Tätigkeit ist für Versicherte und Rentner kostenlos. Die Adressen finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.
  • Der BVV-Beitrag läuft während des Vorruhestandes weiter. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nur noch das Vorruhestandsgeld ohne sonstige Beträge. Ab Januar 2017 wird die Bank für die BVV-Verträge mit Tarif A und Tarif N 1998 einen zusätzlichen Beitrag zahlen, der die Differenz zu den zugesicherten vier Prozent ausgleicht. Nähere Informationen finden Sie im Intranet unter (https://info.intranet.hypovereinsbank.de/iocms/mitarbeiter/gehalt_zusatzl/28942.html). Wenn Sie Mitglied der Unterstützungskasse sind, erfolgt die Beitragsberechnung aus dem geminderten Vorruhestandsgeld bis maximal der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Individualtarif ruht.
  • Die Mitarbeiterkonditionen laufen während des Vorruhestandes unverändert weiter. Ausführliche Informationen finden Sie in der „Richtlinie Mitarbeiter als Kunde“.
  • Beachten Sie, dass Ihre Ansprüche aus der Vorruhestands-Vereinbarung erlöschen, wenn Sie nach Ihrem Ausscheiden aus der Bank eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit iSv § 8 SGB IV ausüben. Der Vorruhestandsvertrag regelt ebenfalls die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten.
  • Bei Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf einen tariflichen und/oder einen betrieblichen Vorruhestand (siehe Ziffer C.6. der GBV Strategie v. 11.04.2013; http://info.intranet.hypovereinsbank.de/io-cms/mitarbeiter/arbeiten/23404.html). Weitere Informationen entnehmen Sie dem Intranet unter: (http://info.intranet.hypovereinsbank.de/io-cms/mitarbeiter/gehalt_zusatzl/15721.html)
  • Der Antrag auf Vorruhestand muss spätestens 9 Monate vor dem gewünschten Beendigungs-termin bei der Bank gestellt werden.
  • Betrieblicher Vorruhestand:
    Voraussetzungen: Anwendbarkeit der Strategie BV + Mitarbeiter ab 58 Jahren + Wegfall des Arbeitsplatzes
  1. Möglichkeit des Vorruhestands bis zum Beginn Regelaltersrente (ohne Abschläge)
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  2. Die Laufzeit dieses Vorruhestands ist dadurch begrenzt, dass der Gesamtbetrag der Vorruhestandsgelder den Betrag der individuellen Abfindung nach Ziffer C.7. der Strategie BV nicht übersteigen darf.
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  3. Sofern das individuelle Abfindungsbudget im Einzelfall nicht bis zum frühesten Renteneintritt ausreicht, wird dieses entsprechend aufgestockt; jedoch ist der finanzielle Aufwand der Bank für den Vorruhestand (inkl. Sozialversicherungsbeiträge, Aufwand für Beiträge betriebliche Altersversorgung) auf den Maximalbetrag der Abfindung nach BV Strategie begrenzt. In diesem Fall endet der Vorruhestand zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter frühestens eine gesetzliche Altersrente (mit Abschlägen) beanspruchen kann.
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  4. Der Mitarbeiter muss den Anspruch mindestens 9 Monate vor Beginn des Vorruhestandes geltend machen.
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  5. Bei Unstimmigkeiten über die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall kann die regionale Clearingstelle angerufen werden.

Für dieses Merkblatt wird keinerlei Haftung für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernommen.

Übersicht über die wesentlichen Punkte, die vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bedenken sind.

  • Unterzeichnen Sie nie einen Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit und nach ausführlicher Beratung durch die Arbeitsagentur, die Sozialversicherungsträger (z.B. die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung) und die Betriebsräte.
  • Bedenken Sie, dass der Aufhebungsvertrag in aller Regel zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld führen kann (vgl. § 159 SGB III). Erkundigen Sie sich vor der Unterzeichnung bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter in der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit.
  • Verzichten Sie grundsätzlich nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist. Nach § 158 SGB III führt dies zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, wenn Sie eine Abfindung erhalten. Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch jedoch nicht wie bei der Sperrzeit gekürzt. Während des Ruhenszeitraumes sind Sie weder renten-, noch kranken- oder pflegeversichert.
    Die Kündigungsfrist richtet sich bei Tarif-Mitarbeitern nach § 17 MTV. Bei AT- und TC-Mitarbeitern beträgt sie 6 Monate zum Quartal, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Für alle Mitarbeiter, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte u. Mitarbeiter mit einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit, die das 50. Lebensjahr vollendet haben gem. § 17 MTV), gelten sog. fiktive Kündigungsfristen. Nähere Infos zum Thema Sperr- und Ruhenszeiten finden Sie in den Merkblättern der Arbeitsagenturen zu Entlassungsentschädigungen: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB17-Entlassungsentschaedigungen-AN.pdf
  • Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag mit rückdatiertem Kündigungsdatum. Dies kann unter Umständen eine Straftat darstellen.
  • Legen Sie Wert darauf, dass als Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis das Ende eines Kalendermonats gilt. Ein ungewöhnlicher (sofortiger) Beendigungszeitpunkt hinterläßt in Ihrem Zeugnis den Nachgeschmack einer fristlosen Kündigung.
  • Stellen Sie die steuerliche Begünstigung sicher und lassen Sie sich bei einem Steuerberater hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten für eine Abfindung beraten. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, unterliegen also nicht dem Abzug für Kranken-kassenbeiträge oder Rentenversicherung. Die Steuerfreibeträge für Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in § 3 Nr. 9 EStG sind mit Wirkung vom 1.1.2006 abgeschafft worden. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.1.2006 gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden, gibt es daher – außer der sog. Fünftelung und Günstigerprüfung – keine steuerlichen Begünstigungen mehr.
  • Wandeln Sie keine rückständigen oder noch innerhalb der Kündigungsfrist zustehenden Gehaltsbestandteile in eine Abfindung um. Um eine steuerlich begünstigte Abfindung handelt es sich nur, wenn es sich um Leistungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Härten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Wegfall des Arbeitsplatzes) handelt und nicht um Leistungen zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, die einen bereits erdienten Anspruch abgelten.
  • Prüfen Sie die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung bzw. auf die gesetzliche Rentenversicherung (ggf auch eine mögliche Erwerbsminderungsrente). Informationen zur betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie von Ihrem HR-Business Partner oder im Intranet (http://info.intranet.hypovereinsbank.de/io-cms/mitarbeiter/gehalt_zusatzl/15715.html). Ihre Betriebsräte unterstützen Sie hierbei gerne. Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (0800 10004800) und deren Internetseiten (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/). Für die Beratung stehen Ihnen auch die Versichertenberater zur Verfügung. Deren Tätigkeit ist für Versicherte und Rentner kostenlos. Die Adressen finden Sie im Internet. Achten Sie darauf, dass die Unverfallbarkeitsfristen eingehalten werden, so dass Ihre jeweilige Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verfällt.
  • Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag erlischt das Anrecht auf die Mitarbeiterkonditionen. Im Aufhebungsvertrag können ggf. Sonderverein-barungen zur Rückführung von Mitarbeiterkrediten bzw. Immobiliendarlehenskonditionen vereinbart werden, um soziale Härten zu vermeiden.
  • Bedenken Sie eventuell weitere regelungsbedürftige Themen, wie z.B. vorzeitiges Lösungsrecht, Freistellung, Urlaub, Überstunden, Bonus, Rückgabe Dienstwagen, Zeugnis. Einigen Sie sich mit Ihrer Führungskraft vor der Vertragsunterzeichnung über Ihr Zeugnis und lassen Sie den Zeugnisentwurf dem Vertrag beifügen.
  • Was die konkrete Gestaltung des Aufhebungsvertrages anbelangt, empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht.

Für dieses Merkblatt wird keinerlei Haftung für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernommen.